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Steueroase Japan

Allgemeines und Spezielles zur Steuerpflicht

von Mechthild Duppel-Takayama

Was passiert, wenn man keine Steuererklärung abgeben muss? Man akzeptiert klaglos die monatlichen Abzüge vom Bruttogehalt, fragt nicht nach der Verwendung der Steuergelder, wird politisch desinteressiert und beteiligt sich nicht an Parlamentswahlen. Diese Schlussfolgerung zieht Inose Naoki, Kolumnist der "Daily Yomiuri", nachdem er konstatiert hat, dass kaum ein Angestellter oder eine Angestellte in Japan jemals bewusst Steuern entrichtet. Die Firmen übernähmen für sie diese lästige Aufgabe, weshalb auch nur die Arbeitgeber von den Finanzämtern als "Steuerzahler" mit allen Rechten und Pflichten bezeichnet würden. Diejenigen, von deren Gehalt Steuern einbehalten werden, also die eigentlichen Steuerträger, tauchten nicht als Individuen bei den Finanzbehörden auf. Um nun die Wahlbeteiligung in Japan zu steigern, müssten lediglich alle Gehaltsempfänger und -empfängerinnen gezwungen werden, am Jahresende ihre Einkünfte zu versteuern. Angesichts der dann deutlicher spürbaren Steuerlast werde sich das politische Bewusstsein mit Sicherheit erhöhen - davon ist jedenfalls Inose überzeugt.
Obwohl auch in Deutschland die Einkommenssteuer vom Arbeitgeber einbehalten wird und Angestellte nicht automatisch gezwungen sind, eine individuelle Steuererklärung vorzulegen, gibt es doch einen entscheidenden Unterschied zu den japanischen Verhältnissen: Das Bewusstsein, Steuern zu zahlen und vor allem, nicht zu viel zahlen zu wollen (sei es aus politischen oder eher persönlichen Gründen), dieses Bewusstsein ist bei der deutschen Wahlbevölkerung eindeutig ausgeprägt. Und so fragen wir abendländischen Lektoren und Lektorinnen uns auch in Japan: Wieviele Steuern muss ich hier entrichten? Muss ich überhaupt in jedem Fall zahlen? Sind alle meine Einkünfte steuerpflichtig, und das von Anfang an oder erst nach einer gewissen Aufenthaltsdauer?
Zunächst: Wie in Deutschland auch haben die Finanzämter in Japan Ermessensspielräume. Hinzu kommt die bekannte Tatsache, dass trotz möglicherweise ähnlicher Berufs- und Familiensituation kein "Fall" einem anderen genau entspricht. Einige allgemeine Steuervorschriften lassen sich jedoch anführen:
Bei in Japan ansässigen berufstätigen Ausländern ("ansässig" sind alle, die einen Wohnsitz, jusho, haben) wird differenziert zwischen einem dauerhaften und einem nicht-dauerhaften (bis zu fünfjährigen) Aufenthalt. In beiden Fällen müssen Einkommen "aus japanischen Quellen" versteuert werden, unabhängig davon, ob es in Japan oder im Ausland gezahlt wird. Auch die Einkünfte "aus ausländischen Quellen" müssen grundsätzlich in Japan versteuert werden. Hierbei gibt es jedoch eine Einschränkung: Bei nicht-dauerhaftem Aufenthalt und einem Einkommen aus ausländischen Quellen, das im Ausland gezahlt wird, ist lediglich die (Teil-)Summe zu versteuern, die nach Japan transferiert wird. Für im Ausland verbleibende Einkünfte muss man in diesem Fall also keine Steuern entrichten.
Da die meisten von uns bei japanischen Institutionen beschäftigt sind und - wie oben erwähnt - die Steuer von diesen einbehalten wird, brauchen wir im Prinzip aber keine Einkommenssteuererklärung am Ende des Fiskaljahres abzugeben. Dies ist nur in bestimmten Fällen erforderlich; zum Beispiel, wenn der jährliche Verdienst 20.000.000 Yen übersteigt (!), wenn man durch eine Nebenbeschäftigung mehr als 200.000 Yen verdient hat oder wenn man von zwei bzw. mehreren Arbeitgebern Einkommen bezogen hat und dies 200.000 Yen übersteigt.
Abgesehen von der Steuerpflicht im Aufenthaltsland Japan gibt es bekanntermaßen aber auch noch eine Steuerpflicht im Herkunftsland. Die schweizerischen und österreichischen Bestimmungen sind mir leider nicht bekannt, doch zumindest zwischen Deutschland und Japan existiert ein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen (DBA), nachzulesen im Bundesgesetzblatt 1967 II Seite 872 v. 22. 4. 1966, 1980 II Seite 1183, 1983 II Seite 195. Mit diesem Abkommen ist geregelt, dass in Japan wohnhafte Deutsche ihr japanisches Einkommen nicht (zusätzlich) in Deutschland versteuern müssen (Art. 15) - sie zahlen ja Steuern in Japan.
Eine für uns sehr erfreuliche Bestimmung findet sich in Artikel 20, der folgendes besagt: Einnahmen aus vorübergehender, bis zu zweijähriger Lehrtätigkeit (und nur diese Einnahmen, also nicht Vortragshonorare o.ä.!) unterliegen nicht der japanischen Steuer. Nun könnte man annehmen, dass dann Steuern in Deutschland fällig werden. Dies wird zwar nicht im Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen, aber in einer Vorschrift der deutschen Finanzgesetzgebung, sodass tatsächlich von einer allgemeinen Steuerbefreiung gesprochen werden kann - ein fast unglaubliches Geschenk, das sich nur mit kulturpolitischen Überlegungen der beiden Länder erklären lässt. Offensichtlich soll der wissenschaftliche Austausch damit gefördert werden, weshalb auch Lehrtätige, die länger oder für immer in Japan bleiben, nicht in den Genuss dieser Vergünstigung kommen. Das bedeutet, dass manche (nicht alle!) japanischen Finanzämter von Beginn des Aufenthaltes an Steuern einfordern, wenn zum Beispiel der Arbeitsvertrag mehr als zwei Jahre beträgt oder gar unbefristet ist. Es gibt sogar Fälle, in denen ein längeres Aufenthaltsvisum zum Ausschluss der Befreiung führte.
Die Regelung nach Artikel 20 des Doppelbesteuerungsabkommens ist nicht unbedingt jeder universitären Finanzabteilung in Japan bekannt. Falls zunächst fälschlicherweise Steuern einbehalten werden, ist eine Rückerstattung zwar theoretisch möglich, angesichts des aufwendigen Verwaltungsapparates in der Praxis jedoch häufig schwierig, vor allem, wenn man nach zweijähriger Tätigkeit tatsächlich schon wieder nach Deutschland zurückkehrt. Es empfiehlt sich deshalb, im Zweifelsfall bereits zu Beginn der Anstellung mit einer Kopie des Art. 20 DBA (zweisprachig und in jeder UB zu finden) und vielleicht in kollegialer japanischer Begleitung bei der Finanzabteilung vorzusprechen.
Steuergesetze sind wohl in jedem Land kompliziert, für Laien schwer zu durchschauen, ändern sich häufig und sind oft Auslegungssache der Finanzbeamten. Wer sich trotzdem - oder gerade deshalb - noch genauer mit der Materie befassen möchte, findet Informationen der japanischen Finanzbehörde auf Englisch im Internet (http://www.nta.go.jp). Und im Übrigen sei auf den Schlusssatz der dortigen Ausführungen verwiesen:
"Your taxes help to sustain our community"!

(Oktober 99)



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